Mittwoch, 3. Juni 2015

Anfechtung von Cold-Call Verträgen bei Gewerbetreibenden und Verbrauchern

Cold-Call Verträge sind bei Verbrauchern grundsätzlich nichtig


Unternehmen, die sich mittels Werbeanruf an Verbraucher wenden, benötigen eine dementsprechende Einwilligung. Wurde kein solches Einverständnis (in schriftlicher oder elektronischer Form) erteilt, ist von einem Cold Call die Rede. Ein nachträgliches Einverständnis am Anfang eines Telefonats kann nicht eingeholt werden. Ein unerlaubter Werbeanrufe oder „Kaltanruf“ an Verbrauchern kann mit hohen Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro bestraft werden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 9. Oktober 2013 sind die erlassenen Vorschriften noch strikter. Ein Vertrag, der durch einen Cold-Call Anruf bei einem Verbraucher zustande gekommen, ist nach §134 BGB nichtig. Viele Verbraucher werden durch die klare Gesetzeslage vor Betrügereien wirkungsvoll geschützt. Cold-Call Verträge sind mittlerweile bei Verbrauchern selten. Die unseriösen Anrufer für Gewinnspiele, Stromanbieter oder Handy Unternehmen würden schließlich hohe Geldstrafe riskieren.


Verträge aus Cold-Calls bei Gewerbetreibenden


Anders ist es jedoch bei Gewerbetreibenden. Der angerufene Unternehmer kann bei einem Cold Call nicht mit dem gleichen Schutz eines Verbrauchers rechnen. Dem Gewerbetreibenden wird eine gewisse Naivität abgesprochen und rechtliches Wissen erwartet. Für Betroffene bietet sich unter anderem die Möglichkeit störende und unerwünschte Anrufe selbst wegen wettbewerbswidrigen Verhalten abzumahnen. Die meisten Gewerbetreibenden machen selten Gebrauch davon. Aus Unwissenheit, oder auch, um dem schriftlichen Aufwand aus dem Weg zu gehen. Schließlich ist es der bequemste Weg, den Hörer einfach aufzulegen, um das Telefongespräch zu beenden. Mitglied sein heißt –  auf der sicheren Seite zu stehen.

Leider kommt es oft vor, dass Gewerbetreibende auf die geschickten Maschen des Telefonmarketings hereinfallen, wenn sie sich auf ein solches Gespräch einlassen. Aus Cold-Call Anrufen im Business-to-Business entstehen viel zu häufig irrtümlich abgeschlossene Verträge. Zur Beweissicherung über einen Vertragsabschluss, wird nach Einwilligung des Unternehmers das Gespräch aufgezeichnet. Bei einer Tonaufzeichnung mit eindeutiger Zustimmung ist es schwer, den Vertrag im Nachhinein anzufechten.

Diese unerwünschten Anrufe sind nicht nur zeitraubend und lästig. Zudem kommt es vor, dass Selbstständige oder Freiberufler von solchen unerlaubten Werbeanrufen gezielt überrumpelt wurden.
Die Gründe, weshalb ein Unternehmer einem Vertrag zunächst zustimmt, aber kurz darauf lieber anfechten lässt, können sehr unterschiedlich sein. Während des Gesprächs kann die ihm angebotene Leistung höchstens oberflächlich überprüfen werden. Nicht selten entsteht die Vermutung, dass es sich bei dem Business-to-Business (B-to-B) Cold-Call um einen anderen (seriösen) Anbieter, zum Teil aus laufenden Geschäftsbeziehungen, handelt. Mit Absicht werden von unseriösen Anbietern ähnliche klingende Firmennamen der aktuellen Marktführer verwendet.

Damit Sie keinen Business-to-Business  Vertrag aus einem Cold-Call eingehen, informiert der Verbraucherdienst e.V.:

Eine seriöse Firma wird Ihnen auf Wunsch auch einen schriftlichen Vertrag zusenden.

Haben Sie einer Bandaufzeichnung zugestimmt und dabei irrtümlich einen B-to-B Vertrag abgeschlossen?

Die unseriösen Callcenter machen den B-to-B-Vertrag möglichst „wasserdicht“ 


Die Firmen, die sich auf diese Art der Kaltquise von Aufträgen spezialisiert haben, nutzen jede gegebene Möglichkeit aus, um die Verträge möglichst „wasserdicht“ abzuschließen. Eine Anfechtung der Abschlüsse wird dadurch erheblich erschwert. Der Vertrag wird zum Beispiel von den Callcenter Mitarbeitern erst bei einem zweiten Anruf aufgezeichnet und abgeschlossen. Somit können die Anrufer behaupten, dass der Vertrag nicht durch einen erstmaligen Cold-Call Anruf entstanden ist.

Auswege aus einem langjährigen B-to-B-Vertrag nach einem Cold-Call


Bei zwei Urteilen, die dem Verbraucherdienst e.V. vorliegen, verdeutlichte das zuständige Gericht, das jeweils ein Vertrag mit dem angerufenen Gewerbetreibenden zustande gekommen ist. Das Amtsgericht Sonthofen konnte weitgehend keine Verstöße im Vertrag erkennen. Auch war der strittige Vertrag nicht offensichtlich sittenwidrig. Das Landgericht Bonn ging weiter ins Detail und sah auch keinen Grund den Vertrag aufgrund von Irrtümern zum Vertragspartner zu bezweifeln.

Obwohl es zu einem Business-to-Business Vertrag kam, wies das Landgericht die Klage auf Zahlung ab. Weil der Vertrag wegen einem Cold-Call zustande kam, entstanden auf Seiten des Anrufers wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes und eines daraus resultierenden Schadenersatzanspruches eine Forderung gegen das Unternehmen, welches den Vertrag per Cold-Call abgeschlossen hatte. Vor dem Amtsgericht Sonthofen trugen unsere angeschlossenen Anwälte diese Argumente ebenfalls vor.

Die Klage des Branchenbuchs gegen ein Vereinsmitglied des Verbraucherdienst e.V. wurde abgewiesen. In dem positiven Urteil für das Mitglied nahm das Gericht ausdrücklich Bezug auf das Landgerichtsurteil aus Bonn. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist das Landgerichtsurteil zur Revision zugelassen. Für eine einheitliche Rechtsprechung wäre das auch geboten. Mitglied sein heißt –  geschützt zu sein.

Der Verbraucherdienst e.V. informiert auch Unternehmer, Gewerbetreibenden oder Freiberufler zu den Themen B-to-B und Cold Call.

Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.


Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Bitte beachten: Verbraucherdienst veröffentlicht keine Kommentare mit Schmähkritik, empfindlichen Daten oder Werbung. Sollten Sie Fragen bezüglich der Kommentare haben, richten Sie diese bitte an marketing@verbraucherdienst.com