Freitag, 29. August 2014

Wettbewerbszentrale | Abmahnung | Online Shops



13.06.2014 00.00 Uhr. Das neue Widerrufsrecht in den AGB trat in Kraft. Ohne Übergangsfrist. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohten  und werden auch zurzeit an Gewerbetreibende verschickt! 

Wegen neuem Widerrufsrecht Abmahnung von der Wettbewerbszentrale


Da die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Richtlinie2011/83/EU – Verbraucherrechtrichtlinie (VRRL) am 13.06.2014 komplett und ohne Übergangsfrist zu deutschem Recht wurde, bekam auch Herr U.S. aus G. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 23.07.2014 von der Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart). Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein. 

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechtrichtlinie  in deutsches Recht (Gesetz
zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung) sollten die Rechte der Verbraucher verbessert werden.

Eine Verbesserung des Verbraucherschutzniveaus, eine Angleichung der Rechtsvorschriften in den EU-Ländern sowie die Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt und im grenzüberschreitenden Handel sind die Ziele. Viele Änderungen bei abgeschlossenen Verträgen, unter anderem beim Widerrufsrecht, sind die Folge. Werden selbst kleinste Informationspflichten, zum Beispiel das Widerrufsrecht  in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) von Online-Shops nicht umgesetzt,  kann es leicht zu einer Abmahnung von der Wettbewerbszentrale oder einer anderen Kanzlei kommen. Denn solche wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind bei Abmahnanwälten sehr beliebt, da diese schnell und einfach verfasst werden können.

Wer ist die Wettbewerbszentrale?


Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., auch als Wettbewerbszentrale oder WBZ bekannt, hast ihren Hauptsitz in Bad Homburg. Ferner bestehen noch weitere Außenstellen in Hamburg, Dortmund, Stuttgart und München. Die Wettbewerbszentrale ist durch das gehäufte Verschicken von Abmahnungen im Bereich des Internets schon bekannt geworden. In der Abmahnung von Herrn U.S. aus G. tritt die Wettbewerbszentrale als Mandant als auch als Abmahner auf! Die Wettbewerbszentrale ist somit Auftraggeber und Vollstrecker in Personalunion!

Bezüglich der des neuen Widerrufsrechts vom 13.96.2014 sei die Wettbewerbszentrale auf den Online-Shop des Herrn U.S. aufmerksam geworden. In der Abmahnung wird von dem Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, Herrn Rechtsanwalt Dr. Pfeffer, behauptet, dass die veraltete Widerrufsbelehrung in den ABG des Online-Shops des Gewerbetreibenden in mehreren Punkten nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspräche. Seine Widerrufsbelehrung weiche nach § 312 k Ab.1 BGB (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) ab, was zum Nachteil der Verbraucher sei. Mitglied sein heißt –  sich nicht alles gefallen zu lassen. 


Beim neuem Widerrufsrecht gelten nur noch 14 Tage!


Laut der Abmahnung von der Wettbewerbszentrale müssten die Verpflichtungen zur Erfüllung der Erstattung innerhalb 14 Tagen nach § 357 Abs. 1 BGB (Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen) gewährt werden. Herr U.S. aus G. gebe aber 30 Tage an, was jedoch rechtwidrig sei. Ebenso müsse Herr U.S. neben der Belehrung zum Widerrufsrecht ein gesetzliches Muster-Widerrufsformular seinen Online-Käufern zur Verfügung stellen. Laut Ziffer 9 der ABG des Online-Shops von Herrn U.S. beschränke er seine Haftung auch bei der Verletzung von Leben, Körper und der Gesundheit von Personen. Dieses sei nach §307 Ziff. 7a BGB (Inhaltskontrolle) nicht in Einklang zu bringen. Ferner seien die Gerichtsstandstandsvereinbarung seines Online-Shops sowie weitere Punkte nicht in Übereinstimmung mit der neuen Gesetzesregelung, auch bezüglich des Widerrufsrechts, in Einklang zu bringen, konnte Herr U.S. in seiner Abmahnung von der Wettbewerbszentrale nachlesen.

Veraltetes Widerrufsrecht in alten AGB-Klauseln!


In ihrer Abmahnung betone die Wettbewerbszentrale, dass die Beschwerde exakt auf die veralteten AGB-Klauseln mit dem veralteten Widerrufsrecht verfasst sei. Die bemängelten Klauseln in den AGB des Online-Shops von Herrn U.S seien bezüglich des Widerrufsrechts von der Wettbewerbszentrale geprüft worden. Die Wettbewerbszentrale empfehle ebenfalls in ihrer Abmahnung die kompletten AGB von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Außerdem müsse der Gewerbetreibende Herr U.S. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung  (nach § 1 UKlaG) an die Wettbewerbszentrale bis zum 08.08.2014 abgeben. Dazu fordere die Wettbewerbszentrale einen Pauschalbetrag über 246,10 Euro in der vorformulierten Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigelegt ist.


Wegen veraltetem Widerrufsrecht Ordnungsgeld oder Vertragsstrafe!


Wird die geforderte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigelegt ist, nicht von dem Gewerbetreibenden abgeben, ruft die die Wettbewerbszentrale in der Regel die Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern (IHK) an (§ 15 UWG). Erscheint darauf hin der Abgemahnte nicht kann sogar ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Sollte es trotz der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu einer erneuten schuldhaften Zuwiderhandlung bezüglich des Wettbewerbsrechts in den AGB des Online-Shops von Herrn U.S. kommen, könne die Wettbewerbszentrale sogar eine Vertragsstrafe über 4.000 Euro vor Gericht einklagen.


Streitwert über 25.000 Euro wegen veraltetem Widerrufsrecht!


In einer anderen Abmahnung vom 31.07.2014, die auch dem Verbraucherdienst e.V. vorliegt und nicht von der Wettbewerbszentrale kommt, fordert die Kanzlei Schaetze & Partner aus Köln einen weit aus höherem Geldbetrag. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung müsse das Mitglied D.H. aus E. wegen des Rechtsverstoßes bezüglich des Widerrufsrechts 476 Euro bis zum 15.08.2014 an die Kanzlei zahlen. Da es sich um einen Streitwert über 25.000 Euro handeln würde, könne die Mandantschaft der Kanzlei, ein Mitbewerber des Abgemahnten, bei einer erneuten Zuwiderhandlung bezüglich des Widerrufsrechts diesen stolzen Geldbetrag bei Gericht einfordern. Mitglied sein heißt –  Gewinner zu sein. 



Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.


Holger Bertram | Google-Suche | Branchenbuch |



Holger Bertram aus Köthen ist wieder mit Branchenbucheinträgen aktiv! Nun für das Branchenbuch Google-Suche, dass nichts mit der bekannten Google-Suchfunktion zu tun hat! Obwohl Holger Bertram zurzeit Mahnbescheide für die abgeschalteten Branchenbücher Branchenscout24 und Branchensuche abisz ziehen lässt, veranlassen die Mitarbeiter von Holger Bertram per Cold Call Datenabgleiche mit Gewerbetreibenden. Durch diese Datenabgleiche durch Holger Bertrams Mitarbeiter soll ein Vertragsabschluss zustande gekommen sein. Verbraucherdienst e.V. warnt deshalb wieder einmal vor Holger Bertram und seinen fragwürdigen Geschäftsgebaren.

Dabei versucht Holger Bertram die Gewerbetreibenden in die Irre zu führen. Der Begriff Google-Suche bezeichnet in der Regel die Suche bei Google im Internet und keinen Branchenbucheintrag mit fragwürdigen Nutzen! Durch diese Namensnennung soll allerdings dem Gewerbetreibenden Seriosität und Kompetenz im Namen von Google vorgetäuscht werden! Mitglied sein heißt –  den Rest kannst du dir sparen.


Frau A.L. aus H. bekam auch eine Rechnung vom 26.08.2014 von dem Betreiber Holger Bertram aus Köthen. Durch die kompetente Beratung durch den Verbraucherdienst e.V. wurde die Gewerbetreibende mittlerweile ein Mitglied des engagierten Vereins aus Essen. Inzwischen rufen weitere betroffene Gewerbetreibende beim Verbraucherdienst e.V. an.

712,81 Euro brutto für einen Branchenbucheintrag in Google-Suche!


Bezüglich des abgeschlossenen Vertrags soll Frau A.L. den Geldbetrag über 712,81 brutto (Laufzeit 12 Monate) zahlen. Die Rechnung von Holger Bertram aus Köthen soll innerhalb von 14 Tagen von der Gewerbetreibenden beglichen werden. Wird schneller überwiesen (innerhalb von 7 Tagen) würde Holger Betram 3 % Skonto gewähren.
 

Keine wesentlichen Vertragsinhalte wurden nach Aussagen des Mitglieds des Branchenbucheintrags in Google-Suche dargelegt! Es fand lediglich nur ein Datenabgleich statt!

Dabei ist es  fraglich, ob überhaupt ein rechtskräftiger Vertragsabschluss bezüglich des Branchenbucheintrags in "google-suche.com" zustande gekommen ist. In den AGB der Firma von Holger Bertram aus Köthen ist in § 1 zu lesen: (Zitat) „ Das erste Telefonat mit unserem Verkäufer dient dazu, die vertragsrelevanten Daten zu klären und aufzunehmen“ (Zitat Ende).

Es werden dabei lediglich die Daten des Gewerbetreibenden mit der Köthener Firma von Holger Bertram abgeglichen. Es ist daher fraglich ob mit den Gewerbetreibenden ein Auftrag für einen kostenpflichtigen Eintrag zustande kam. Hat der Gewerbetreibende  mit Holger Bertram keinen kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrag für das Branchenbuch Google-Suche  in Auftrag gegeben? Mitglied sein heißt –  der Zug ist noch nicht abgefahren.



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Montag, 25. August 2014

Focus Forderungsmanagement | Mahnbescheid | Holger Bertram



Unglaublich! Der Internetauftritt des Branchenbuchs Branchenscout24 und Branchensuche abisz (siehe Screenshot vom 21.8.2014) sind nicht mehr online. Trotzdem versendet die Inkassofirma Focus Forderungsmanagement mbH Mahnbescheide.



Screenshot vom 21.08.2014
Den stolzen Geldbetrag über 574,81 Euro (Mahnbescheid vom 15.08.2014) soll Herr L.S. aus W. an das Focus Forderungsmanagement bezüglich eines Branchenbucheintrags in Branchenscout24 oder für das Branchenbuch Branchensuche abisz des Inhabers Holger Bertram zahlen. Denn die Forderungen sollen vom Ursprungsgläubiger Holger Bertram abgetreten worden sein. Mitglied sein heißt –  Abwehrkräfte zu stärken.

Hilfe-Telefon für Mahnbescheide unter 0201 – 176790

Es ist im Mahnbescheid des Herrn L.S. nicht ersichtlich um welches Branchenbuch es sich handelt, da nur von einem Dienstleistungsvertrag die Rede ist. Der Gewerbetreibende aus Thüringen zahlte jedoch nicht für den fragwürdigen Branchenbucheintrag. Der Gewerbetreibende ließ sich auch nicht durch die Schreiben der Focus Forderungsmanagement mbH (Prozessbevollmächtigter Oliver Edelmaier) einschüchtern. Hilfesuchend informierte sich  Herr L.S. beim Verbraucherdienst e.V. aus Essen an und wurde durch deren kompetente Informationen sofort ein Mitglied des Vereins.


Interessant! Da Branchenscout24 sowie Branchensuche abisz im Netz nicht mehr anzutreffen sind, tritt nicht mehr die Firma des Branchenbuchs in Erscheinung, sondern nur deren Betreiber Holger Bertram aus Köthen und dieser hat die Forderungen an das Inkassounternehmen Focus Forderungsmanagment abgetreten und diese ziehen Mahnbescheide gegen die Gewerbetreibende. Durch den Prozessbevollmächtigten Oliver Edelmaier sei die Focus Forderungsmanagement mbH mit der Beitreibung der geforderten 574,11 Euro mittels eines Mahnbescheids beauftragt, da Herr L.S. die voraus gegangenen Zahlungsaufforderungen  bezüglich Branchenscout24 oder Branchensuche abisz ignoriert habe


Welche Beträge verlangt Focus Forderungsmanagement?

Laut dem Mahnbescheid vom 15.08.2014, der Herr L.S. aus W. bekam, setze sich der finanzielle Anspruch bezüglich Holger Bertram folgendermaßen zusammen. Die Hauptforderung bezüglich des Dienstleistungsvertrags vom 27.11.2013 betrage 355,81 Euro. Dazu kämen noch Verfahrenskosten über 56,70 Euro, Nebenforderungen über 150,40  Euro sowie Zinsen über 11,24 Euro dazu  Insgesamt wird ein Gesamtbetrag über 574,18  Euro für Holger Bertram (Branchenscout24 / Branchensuche abisz) gefordert. Mitglied sein heißt –  rundum für Sie da zu sein.



Dabei ist es fraglich, ob die Geldforderung aus dem Mahnbescheid des Ursprungsgläubigers Holger Bertram überhaupt gerichtlich durchsetzbar ist. Denn das Branchenbuch Branchenscout24 sowie Branchensuche abisz sind zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 21.08.2014) laut Googlesuchmaschine nicht mehr online!


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Dienstag, 19. August 2014

Spezial Detektei Faust | EBVZ | Branchenbuch



Spezial Detektei Faust arbeitet zurzeit (Stand August 2014) für die EBVZ und schüchtert gezielt Gewerbetreibende ein um Geldforderungen ihrer Schuldner beizutreiben. Ein Schreiben vom 12.08.2014 mit einem Ermittlungsauftrag bekam Firma H. G. aus B. von der Spezial Detektei Faust aus Köln zugeschickt. Firma H.G. wandte sich hilfesuchend an den Verbraucherdienst e.V. und ist nun ein Mitglied geworden.

922,03 Euro werden gefordert

Der Verlag für elektronische Medien Melle (EBVZ) beauftragte durch Kanzlei Dr. Harald Schneider die Spezial Detektei Faust zur Observation von Schuldnern, wie das neue Mitglied des Verbraucherdienst e.V.  Adressaten der Drohbriefe von der Spezial Detektei Faust sind Gewerbetreibende, die einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag für die EBVZ nicht bezahlt hatten. Früher trieb die Euro Treuhand Inkasso GmbH Zahlungsaufforderungen für die EBVZ bei. Mit der Einschaltung der Detektei hat die Beitreibung der Geldforderungen eine neue Stufe erreicht, Denn die Detektei tritt nicht nur als Ermittler in Erscheinung, sondern arbeitet gleichzeitig als eine Inkassofirma, wie man auf der Webseite der Spezial Detektei Faust sehen kann. Hier stellt sich dazu noch die Frage, ob diese Detektei überhaupt berechtigt ist die Forderungen für die EBVZ beizutreiben. Insbesondere weil noch nicht einmal ein Gerichtstitel in der Angelegenheit ergangen ist. Mitglied sein heißt –  ein Teil der starken Gemeinschaft zu sein. 

Aufwendige Ermittlungsmaßnahmen

Laut des Schreibens sei die Spezial Detektei Faust befugt aufwendige Ermittlungsmaßnahmen gegenüber dem Gläubiger, der Firma H.G. aus B., durchzuführen. In dem Schreiben droht außerdem die Detektei, dass diese längerfristig und intensiv die wirtschaftlichen Verhältnisse recherchiere, wenn nicht binnen einer Woche nach Zustellung geantwortet würde. Die Spezial Detektei Faust müsse dann anschließend die Gründe bezüglich der Nichtzahlung des Schuldners überprüfen. Auch die Zweckmäßigkeit einer Forderungstitulierung müsse durch die Detektei geprüft werden.

Aufdeckung der Vermögensverhältnisse

Die Spezial Detektei Faust sei beauftragt, die Analyse der vorhandenen Vermögenswerte, die Aufdeckung eidesstattlicher Offenbarungserklärungen, die Ermittlung von Schein-Arbeitsverhältnissen sowie Strohmann-Verhältnissen des Schuldners für die EBVZ zu recherchieren. Diese Recherchen für die EBVZ seien allerdings mit weiteren Kosten verbunden. Deshalb fordere die Spezial Detektei Faust den Schuldner, die Firma H.G., auf die Geldforderung für die EBVZ ohne weitere Recherchen zu erreichen. Deshalb sei ein Außendienstmitarbeiter telefonisch zu erreichen um eine schnelle Einigung gegenüber der EBVZ zu erreichen. Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können.


Statt eines Telefonats mit einem Außendienstmitarbeiter der Spezial Detektei Faust!


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Mittwoch, 13. August 2014

Gluecksspirale49 | FMG | Inkassofirma



Die Financial Management Group Europäische Inkasso Gesellschaft (FMG), verschickt derzeit (Juli/ August 2014) fragwürdige Zahlungsaufforderungen im Auftrag der Glücksspirale49. Bezüglich einer Kündigungsbestätigung bzw. eines letzten Beitrags wegen einer Mitgliedschaft bei der Glücksspirale49 werden von der Dortmunder Inkassofirma FMG Zahlungsaufforderungen über 147 Euro an ehemalige Mitglieder versandt.

Zahlungsaufforderung mit Zahlschein an die bulgarische Fibank!

Der Zahlungsaufforderung für die Glücksspirale49 liegt immer ein Zahlschein (SEPA-Überweisung) an die FIRST INVESTMENT BANK AD, aus Sofia (Bulgarien), auch als Fibank (BIC-Code FINVBGSF) bekannt, bei. Die Zahlung soll binnen drei Werkstagen erfolgen, da sonst weitere Mahn- bzw. Inkassogebühren höhere Kosten verursachen würden. Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein.


Verbraucherin suchte Verbraucherdienst e.V. auf 

Eine Verbraucherin aus dem Westerwaldkreis in Rheinland-Pfalz, die mittlerweile ein Mitglied des Verbraucherdienst e.V. geworden ist, bekam eine solche fragwürdige Zahlungsaufforderung der Inkassofirma FMG  im Auftrag der Glücksspirale 49 zugeschickt, die am 21.07.2014 von der Inkassofirma FMG verfasst wurde.  In dem Schreiben aus Dortmund werden die letzten drei Monatsbeträge über 147 Euro im Auftrag der Glücksspirale49 beigetrieben. Laut der Zahlungsaufforderung der Inkassofirma FMG sei der Vertrag bereits gekündigt worden. Außerdem sollen die Daten der Kundin von der Gewinnspielfirma gelöscht worden sein.

Keine weiteren Verpflichtungen bezüglich der Glücksspirale49

In der Zahlungsaufforderung  der  Inkassofirma FMG wird der Verbraucherin ebenfalls versichert, dass mit der Zahlung des letzten Geldbeitrags keine weiteren vertraglichen Verpflichtungen mit der Glücksspirale49 bestehen würden. Jedoch sei der fehlende Geldbetrag über 147 Euro von der Verbraucherin nicht bezahlt worden. Deshalb sei die Inkassofirma FMG aus beauftragt worden den offenen Geldbetrag beizutreiben. Mitglied sein heißt –  immer auf den aktuellen  Stand zu sein.


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