Dienstag, 25. Februar 2014

FKH GBR | UGV Inkasso | Wehnert und Kollegen

Viele Verbraucher kontaktieren derzeit den Verbraucherdienst e.V. mit dem Problem eines vorläufigen Zahlungsverbots durch die UGV Inkasso aus Harthausen sowie auch wegen der FKH GbR und Wehnert und Kollegen aus Modenbach.


Was ist ein vorläufiges Zahlungsverbot?


Mit einem Zahlungsverbot, der Vorstufe der eigentlichen Forderungspfändung, wird einem sogenannten Drittschuldner verboten, eine Geldleistung an seinen Gläubiger zu zahlen. Dieses Zahlungsverbot wird aufgrund eines vollstreckbaren Titels von dem Gläubiger oder in dessen Auftrag von einem Gerichtsvollzieher ausgefertigt und dem Drittschuldner förmlich per Zustellungsurkunde zugestellt. Anders als bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss der vollstreckbare Titel lediglich bestehen, nicht aber vorgelegt werden. Ein Gläubiger kann zum Beispiel sofort nach Verkündung eines Zahlungsurteils gegen seinen Schuldner ein solches Zahlungsverbot beantragen, ohne dass ihm dieses bereits in schriftlicher Form vorliegt. Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können.

Beispiel für einen geltend gemachten Anspruch durch die UGV Inkasso im Auftrag der FKH GbR


Herrn F., Mitglied des Verbraucherdienst e.V.,  wurden von der UGV Inkasso folgende Unterlagen übermittelt. Daraus ergibt sich eine Hauptforderung aus Vollstreckungsbescheid aus Grundlage Schuldanerkenntnis aus dem Jahr 2010 in der Höhe von 574,74 Euro. Bis zum 14.08.2012 wurde daraus eine Gesamtforderung in Höhe von 1492,56 Euro durch die UGV Inkasso im Auftrag der FKH GbR geltend gemacht. 917,82 Euro werden nur aus Zinsen und vermeintlichen Kosten und die Kontoführungsgebühren durch die UGV Inkasso im Auftrag der FKH GbR geltend gemacht. Die Gesamtforderung konnte nur durch seine Unterzeichnung geltend gemacht werden, da der Betroffene für die Forderung mit allen Nebenkosten ein Schuldanerkenntnis abgegeben hatte, obwohl bis heute nicht von der UGV Inkasso GmbH noch von der FKH GbR Klärung erläutert wurde, auf welchen Ursprungsgläubiger sich der Anspruch der Forderung begründet.


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