Montag, 6. Februar 2012

Filesharing Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrecht

Im Zusammenhang mit Filesharing ist die "Zugänglichmachung" über die bei Filesharing-Software automatisierte Uploadfunktion der relevante Teil für eine Abmahnung. Wer im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Dateien wie z.B. Musiktiteln oder Filmen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhält, sollte besonnen handeln und - rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen! 

Kommt der wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnte Verbraucher zum Beispiel einem Vergleichsangebot bzw. einer Vergleichszahlung nach, gleicht dies einem Schuldanerkenntnis. Der Abgemahnte wird erfahren das es eventuell passieren kann, dass dies nicht die letzte Abmahnung war. Insbesondere wenn es sich um Musikdateien handelt. (Stichwort Folge-Abmahnungen / Chartcontainer)

Verbraucherdienst e.V. empfiehlt im Fall einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrecht im Zusammenhang mit Filesharing sofort rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen! 

Das Ignorieren einer Filesharing - Abmahnung kann weitreichende mit erheblichen Mehrkosten verbundene Folgen haben für den abgemahnten Verbraucher. Je nach Sachlage des Einzelfalles kann aus einer Abmahnung eine Klage oder ein Mahnbescheid resultieren. Mitglied sein heißt –  Abwehrkräfte zu stärken. 

1. Beispiel: Aus Abmahnung von Waldorf Frommer wird eine Klage 
2. Beispiel: Nach Abmahnung von Schutt Waetke folgt Inkassoforderung und Mahnbescheid

Die Rechtsanwälte des Verbraucherdienst e.V. hatten im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen und daraus entstandener Abmahnung nach Filesharing mit bspw. folgenden Rechtsanwälten bzw. Kanzleien zu tun: 
Schutt Waetke Rechtsanwälte, Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Urmann und Collegen ( U + C), Schalast & Partner, Rechtsanwalt Klaus Kroner, RA Daniel Sebastian, We save your copyrights, Sasse und Partner, Schulenberg Schenk, Fareds 


Ergänzendes zum Thema File-Sharing
Wer Filesharing (engl. Datentausch) nutzt, stellt automatisch per P2P-Verbindung Daten für den Download vom eigenen Rechner zur Verfügung. Das heißt, während ich von Rechnern anderer User im Filesharing-Netzwerk Dateien für den eigenen Gebrauch herunterlade, stelle ich gleichzeitig anderen Usern Dateien für den Download vom eigenen Rechnern bereit. Jeder Teilnehmer innerhalb des Filesharing-Netzwerks ist nach Argumentation der abmahnenden Seite folglich als eine Art Zwischenhändler ohne Lizenz „tätig“. Handelt es sich um lizenzierte Dateien, liegt somit eine Urheberrechtsverletzung vor. Sicher gibt es auch Software oder Musik die im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Als Faustregel kann aber gelten: Das neueste Album, der neueste Film oder das neuste Spiel wird es kaum kostenlos im Internet geben.
Mitglied sein heißt –  rundum für Sie da zu sein. 

Filesharing generell illegal?
Nein, es gilt jedoch seit 01.01.2008 die überarbeitete Form des Urheberrechts. Bis zum 01.01.2008 galt nur das Anbieten (Upload) als rechtswidrig. Nachdem im bisher geltenden Urheberrechtsgesetz nicht eindeutig geklärt war, wann ein Herunterladen illegal ist, bisher war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten, hat der Gesetzgeber nun in § 53 UrhG (Urhebergesetz) eine eindeutige Regelung getroffen. Gemäß § 19 a UrhG stellt das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke (sog. Tauschbörsen) ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Weiterlesen zu Filesharing



 


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